AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.
2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein
Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines
Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3. Abweichende Bedingungen
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende
Bedingungen (Vertragsbestandteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in
Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4. Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von
Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer
klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern
unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu
machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).
5. Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist
ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich.
Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug
gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
6. Geistiges Eigentum
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge,
Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede
Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres
Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur
Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme
berechtigt.
7. Offerte
Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie
schriftlich sind.
8. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die
Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten Offerte ist grundsätzlich nur
hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen
Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile
des Auftrages sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9. Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten,
wenn
• es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
• der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für
seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem
dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
• der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses
Vertrages angebahnt hat, und
• dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.
Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen
einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde
an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem
Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über
sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens
einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide
Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10. Stornogebühren
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes
gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach
Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG
(siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
11. Preisänderungen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang
ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer
gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und
Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt,
zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche
Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung
notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden
Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.
12. Vom Kunden beigestellte Waren
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen
Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises
gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.
13. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf
auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres
Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei
Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so wird unser Unternehmen den
Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine
Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw.
die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die
erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur
dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf
Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der
Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund
dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur
Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden
unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin
aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich
ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn
nicht andere Holzarten vereinbart werden.
16. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden
zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich
gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei
Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
17. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für
deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern
nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als
unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und
ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten
treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist
ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
18. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt.
Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis
berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere
betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem
Zuschlag separat zu bezahlen.
19. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der
Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind,
nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und
Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste
sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis
eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht und
Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten,
die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-,
Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden
vorzunehmen).
20. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von
Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.
21. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der
Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird
damit kein eigener Gerichtsstand begründet.
22. Versendung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung
des vertrags-gegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an
einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen.
Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder
mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere
seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt,
Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu
erbringen.
23. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen
Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem
voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin
zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für
die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw.
Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem
Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei
Teillieferung.
24. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung
vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
25. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei
Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene
Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf
der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte
Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls
bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26. Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der
Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung
gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft
zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den
anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser
Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.
28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das
Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche
oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden.
Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat
die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und
klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von
mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes
verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle
Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den
Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.
30. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine
allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen.
Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der
Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die
Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fertigstellung und
Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die
Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die
schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung
nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber
unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen
die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die
Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.
32. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit
Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit
deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
33. Mahn- und Inkassospesen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen
Verpflichtungen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich
der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu
ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung
einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im
Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34. Verzugszinsen
(unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem
Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines
allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
35. Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß
Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf
die Hauptforderung angerechnet.
36. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt
er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich
eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine
Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden
seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter
Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
37. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens
nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang
mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder
gerichtlich fest-gestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres
Unternehmens.
38. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom
Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert
worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit
der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung
erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen
und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser
Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
39. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Lebensdauer.
40. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft
handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit
bietet, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des
Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder
Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die
vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet
werden kann.
41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu
vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder
erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht
dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden
angemessenes Entgelt zu leisten.
42. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder
Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese
Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache,
die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem
Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
43. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle
Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige
Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.
45. Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden “Allgemeinen
Geschäftbedingungen der Tischler” behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
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